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   BFH, 14.11.1969 - VI R 72/68   

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https://dejure.org/1969,518
BFH, 14.11.1969 - VI R 72/68 (https://dejure.org/1969,518)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1969 - VI R 72/68 (https://dejure.org/1969,518)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1969 - VI R 72/68 (https://dejure.org/1969,518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einfamilienhaus - Unentgeltliche Überlassung - Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person - Nutzungswert der überlassenen Wohnung - Üblicher Mittelpreise des Verbrauchsorts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 537
  • NJW 1970, 1656
  • NJW 1970, 2134 (Ls.)
  • DB 1970, 570
  • BStBl II 1970, 207
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.1965 - VI 42/64 S

    Anwendung der Einfamilienhaus-Verordnung auf das gesamte Gebäude bei

    Auszug aus BFH, 14.11.1969 - VI R 72/68
    Der Nutzungswert bestimmt sich in diesem Fall nicht nach der EinfHaus-VO, sondern nach dem unter Berücksichtigung der üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts anzusetzenden Wert (Abweichung von dem Urteil des BFH VI 42/64 S vom 15. Oktober 1965, BFH 84, 290, BStBl III 1966, 106).

    Zwar steht nach dem Urteil des Senats VI 42/64 S vom 15. Oktober 1965 (BFH 84, 290, BStBl III 1966, 106, 108 unter III. 2.) die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Familienangehörige der Anwendung der EinfHaus-VO auf das gesamte Gebäude nicht entgegen (ebenso wohl Fußnote 1 zum letzten Absatz "zu § 1" des Runderlasses des RdF vom 26. Januar 1937, RStBl 1937, 161).

    Der Senat, der an die vorgenannte Verwaltungsanordnung nicht gebunden ist, hält aber an dem Urteil VI 42/64 S nicht mehr fest, weil in Fällen der Überlassung eines Einfamilienhauses an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person der Steuerpflichtige die Wohnung in dem eigenen Einfamilienhaus nicht selbst nutzt.

  • BFH, 12.09.1969 - VI R 336/67

    Einfamilienhaus - Inhaber des Nießbrauchs - Selbstnutzung - Nutzungswert -

    Auszug aus BFH, 14.11.1969 - VI R 72/68
    Die Anwendung dieser Verordnung setzt voraus, daß das Gebäudegrundstück im Einheitswertverfahren als Einfamilienhaus bewertet worden ist und daß der Eigentümer das Gebäude selbst zu Wohnzwecken nutzt (vgl. neuerdings das Urteil des Senats VI R 336/67 vom 12. September 1969, BFH 96, 527, BStBl II 1969, 727).

    Kann die EinfHaus-VO nicht zum Zuge kommen, so ist der Nutzungswert des Einfamilienhauses nach § 8 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts anzusetzen (vgl. das Urteil des Senats VI R 336/67, a. a. O.).

  • BFH, 31.10.1969 - VI R 60/68

    Geschiedener Ehegatte - Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person - Schuldspruch im

    Auszug aus BFH, 14.11.1969 - VI R 72/68
    Es ist nicht auch erforderlich, daß eine konkrete Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und eine konkrete Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vorliegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. neuerdings das Urteil des Senats VI R 60/68 vom 31. Oktober 1969, BFH 97, 303).

    Die Überlassung der Wohnung beruht in diesem Fall nicht auf der Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen, sondern auf einem gegenseitigen Vertrag, wie er auch unter Fremden möglich wäre (vgl. das genannte Urteil des Senats VI R 60/68).

  • BFH, 11.01.1957 - VI 5/54 U

    Zurechnung des Nutzungswertes bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    Auszug aus BFH, 14.11.1969 - VI R 72/68
    § 12 Nr. 2 EStG geht insoweit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 zweite Alternative EStG vor (vgl. die Urteile des BFH VI 5/54 U vom 11. Januar 1957, BFH 64, 177, BStBl III 1957, 68; VI 252/63 vom 21. August 1964, HFR 1965, 20; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 12 EStG Anm. 8 E 796 7).
  • BFH, 15.01.1960 - VI 309/58 U

    Miteigentümer eines Einfamilienhauses - Ermittlung des von einem Miteigentümer

    Auszug aus BFH, 14.11.1969 - VI R 72/68
    Vermietet ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus an einen fremden Dritten, dann sind bei ihm die tatsächlich erzielten Einnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen; die EinfHaus-VO ist in diesem Fall nicht anzuwenden (vgl. das Urteil des Senats VI 309/58 U vom 15. Januar 1960, BFH 70, 251, BStBl III 1960, 93).
  • BFH, 30.01.1974 - I R 16/72
    Der neueren Rechtsprechung des RFH und der des BFH, nach der die Vorschrift des § 12 Nr. 2 EStG der des § 21 Abs. 2 EStG vorgehen solle (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1969 VI R 72/68 , BFHE 97, 537, BStBl II 1970, 207) folge es nicht; diese Auffassung sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

    Im ersten Streitpunkt weiche die angefochtene Entscheidung, wie das FG auch selbst ausgeführt habe, von der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 8. Februar 1957 VI 27/56 U, BFHE 64, 550, BStBl III 1957, 207, und VI R 72/68 ) zur Auslegung der Vorschriften der §§ 12 Nr. 2 und 21 Abs. 2 EStG ab.

    Das Vorliegen einer objektiven Unterhaltspflicht läßt nach § 12 Nr. 2 EStG die Abzugsfähigkeit jedweder Leistung des Steuerpflichtigen an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sowie an deren Ehegatten entfallen (so für die Überlassung einer Wohnung bereits das BFH-Urteil vom 2. März 1951 IV 149/50 U, BFHE 55, 233, BStBl III 1951, 87, ferner das BFH-Urteil vom 11. Januar 1957 VI 5/54 U, BFHE 64, 177, BStBl III 1957, 68, das schon im einzelnen zu den auch im vorliegenden Streitfall vom FG erhobenen Einwendungen Stellung genommen hat, sowie VI R 72/68 ).

  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 119/76

    Nutzungswert - Einfamilienhaus - Versteuerung - Einfamilienhaus-Verordnung -

    Zur Begründung stützt es sich auf das BFH-Urteil vom 14. November 1969 VI R 72/68 (BFHE 97, 537, BStBl II 1970, 207).

    Im Urteil VI R 72/68 hat der BFH abweichend von der früheren Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die Auffassung vertreten, daß die Einfamilienhaus-Verordnung nur anwendbar sei, wenn der Eigentümer die Wohnung selbst bewohne.

    Nach erneuter Überprüfung hält der erkennende Senat die im Urteil VI R 72/68 zum Ausdruck gekommene Ansicht für nicht zutreffend.

  • BFH, 05.12.1978 - VIII R 29/76

    Nutzung eines Einfamilienhauses - Einnahmenüberschußrechnung - Berechnungsmethode

    Selbst wenn in der Überlassung seines Miteigentumsanteils eine unentgeltliche Zuwendung an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zu sehen sein sollte, habe er nach § 12 Nr. 2 - entgegen § 21 Abs. 2 - des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Nutzungswert zu versteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 14. November 1969 VI R 72/68, BFHE 97, 537, BStBl II 1970, 207).

    Für den Kläger zu 3 ergebe sich das schon daraus, daß er die Wohnung nicht selbst bewohnt habe (BFH-Urteile VI R 72/68 und vom 1. August 1972 VIII R 99/69, BFHE 107, 18, BStBl II 1972, 882).

  • BFH, 05.12.1978 - VIII R 94/76

    Einkünfte aus Miteigentum eines Einfamilienhauses - Unentgeltliche Nutzung -

    Zur Begründung stützt es sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1969 VI R 72/68 (BFHE 97, 537, BStBl II 1970, 207), nach welchem die Einfamilienhaus-Verordnung nicht anwendbar sei, wenn dem unentgeltlich überlassenden Eigentümer die Einkünfte nach § 12 Nr. 2 EStG zuzurechnen seien.

    Die Revision, die noch auf die im BFH-Urteil VI R 72/68 vertretene Rechtsauffassung gestützt war, kann hiernach keinen Erfolg haben.

  • BFH, 20.11.1973 - VIII R 256/72

    Nutzungswert - Wohnung - Unterhaltsberechtigte Person - Schuldrechtliches

    Bei dieser Fallgestaltung rechnet die bisherige Rechtsprechung des BFH in Übereinstimmung mit der späteren Auffassung des RFH entgegen dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 EStG den Nutzungswert der Wohnung nicht dem Nutzenden, sondern dem Überlassenden zu, weil nach § 12 Nr. 2 EStG Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nicht abzugsfähig sind und es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskomme, ob die Zuwendung in Geld oder Geldeswert erfolge (vgl. RFH-Entscheidungen vom 8. September 1938 IV 78/38, RStBl 1939, 4; vom 9. März 1939 IV 352/38, RStBl 1939, 758; vom 13. Juli 1939 IV 125/39, StuW Teil II 1939 Nr. 541 Sp. 831; vom 31. Juli 1941 IV 130/41, RStBl 1941, 861; vom 29. Januar 1942 IV 191/41, RStBl 1942, 471 -- BFH-Entscheidungen vom 2. März 1951 IV 149/50 U, BFHE 55, 233, BStBl III 1951, 87; vom 11. Januar 1957 VI 5/54 U, BFHE 64, 177, BStBl III 1957, 68; vom 21. August 1964 VI 252/63, StRK, Einkommensteuergesetz, § 12 Nr. 2, Rechtsspruch 46, HFR 1965, 20; vom 15. Oktober 1965 VI 42/64 S, BFHE 84, 290, BStBl III 1966, 106, und vom 14. November 1969 VI R 72/68, BFHE 97, 537, BStBl II 1970, 207).
  • BFH, 15.01.1974 - VIII R 115/69

    Scheidung - Unterhaltsregelung - Nießbrauch - Zusage - Einfamilienhaus -

    Der VI. Senat hat in seinem Urteil vom 14. November 1969 VI R 72/68 (BFHE 97, 537, BStBl II 1970, 207) ausgesprochen, daß sich der Nutzungswert eines einem Unterhaltsberechtigten unentgeltlich überlassenen Einfamilienhauses nicht nach der Verordnung vom 26. Januar 1937, sondern nach dem unter Berücksichtigung der üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts anzusetzenden Wert bestimmt.
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